···Home ··· News ··· ECC-Club-Experte gibt wichtigen Rechtsausblick 2017

ECC-Club-Experte gibt wichtigen Rechtsausblick 2017

14. Dezember 2016, 18:42

Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

Zunächst richtet sich der Blick auf den vergangenen 13.. Dezember 2016. Seit diesem Tag müssen Hersteller die Nährwerte verpackter Lebensmittel in tabellarischer Form angeben und zwar bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels. Die Kennzeichnungspflicht nach der EU- Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) betrifft die sogenannten „Big 7“, also sieben Werte, wie Brennwert/Energiegehalt, Fettmenge, Kohlehydrate, gesättigte Fettsäuren und natürlich Zuckeranteil, Eiweiß und Salz.

Registrierkassenpflicht

Ab dem 01. Januar 2017 sind Händler, die Barzahlungen annehmen und Registrierkassen einsetzen, etwa bei der Abholung der Ware, verpflichtet verschärfte Bestimmungen einzuhalten. Grundsätzlich müssen alle Kassenbewegungen täglich im Kassenbuch erfasst werden. Rückwirkende Erfassungen dürfen nicht möglich sein. Setzt der Händler Registrierkassen ein, müssen diese bestimmte technische Vorgaben einhalten, damit das Finanzamt zufrieden ist.

Online-Streitbeilegung

Die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten war schon im Jahr 2016 Gegenstand von Abmahnungen. Sie soll innerhalb der EU zu einer schnellen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen eines Onlinekaufs zwischen Händlern und ihren Kunden beitragen. Zugrunde liegen dem die sogenannte ADR-Richtlinie und das hierauf beruhende Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sowie die sogenannte ODR- Verordnung. Bislang genügte ein Link auf die Streitbeilegungsplattform.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verpflichtet in einer weiteren Stufe ab dem 1. Februar 2017 Onlinehändler mit mindestens elf Beschäftigten dazu, ihre Kunden darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle bereit bzw. verpflichtet sind. Wer sich einer deutschen Schichtungsstelle angeschlossen hat, muss allgemein über das Bestehen der Online-Schlichtungsplattform informieren sowie über die Möglichkeit, die Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. Zudem müssen die Kontaktdaten sowie ein Link zur Website der Schlichtungsstelle angegeben werden. Weiterhin müssen Onlinehändler die Verbraucher nach dem Entstehen einer Streitigkeit bezüglich eines geschlossenen Vertrages über eine für sie theoretisch zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren und ob die Bereitschaft besteht, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht.

Verstößt ein Onlinehändler gegen diese Informationspflichten, muss er einmal mehr mit einer Abmahnung rechnen.

Geoblocking

Ein weiteres Thema für Onlinehändler wird im nächsten Jahr das sogenannte Geoblocking sein. Hintergrund ist ein Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission vom 25. Mai 2016. Danach soll ein grenzüberschreitender „Verkaufszwang“ für Onlinehändler geschaffen werden, soweit Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten eine Adresse im Heimatland des jeweiligen Onlinehändlers benennen können. Geoblocking sorgt bislang dafür, dass Websiteanbieter ausgewählte Inhalte für bestimmte Regionen blockieren können. Das führt dazu, dass Nutzer, die eine Website aus den betroffenen Regionen aufrufen, benachteiligt werden können.

Das geplante Verbot von Geoblocking kann zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Werden einem Händler, der bislang nur national verkauft, Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten „aufgedrängt“, kann für diese Kunden auch das Recht ihres Heimatlandes anwendbar sein. Das ist äußerst problematisch, da das Vertragsrecht in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist und der Verkäufer dann plötzlich z. B. ihm unbekannten Gewährleistungsregelungen gegenübersteht.

Der Entwurf stellt damit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Onlinehändler dar und ist erheblicher Kritik ausgesetzt. Am 29.11.2016 hat sich der Rat für Wettbewerbsfähigkeit der Union hiermit befasst und entschieden, dass Geoblocking Kunden diskriminiert und diese Ungleichbehandlung zu beseitigen ist. Beschlossen ist die neue Regelung zur Beschränkung des Geoblocking aber noch nicht. Gerechnet wird damit, dass es bis zum Sommer 2017 eine Einigung mit dem EU-Parlament gibt. Dort erhoffen sich viele noch deutliche Abstriche von den neuen Zwangsregelungen.

Kundendiensttelefonnummer

Zu erwarten ist eine Entscheidung des EuGH (Az. C-568/15) darüber, ob 0180-Nummern als Kunden-Hotline angegeben werden dürfen. Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie dürfen keine Telefonnummern mehr angegeben werden, bei denen höhere Gebühren anfallen als der sogenannte Grundtarif, wenn der Verbraucher eine Frage zu einem bestehenden Vertrag stellen möchte bzw. sein Widerrufsrecht telefonisch ausüben möchte. Ob dafür noch 0180-Nummern angegeben werden dürfen, wird bald der EuGH entscheiden.

Der Gutachter in dem Verfahren, Generalanwalt Maciej Szpunar, hat sich hierzu in seinen Schlussanträgen geäußert und hält es für rechtswidrig, telefonischen Kundendienst nur über teure 0180-Nummern anzubieten. Nach der Verbraucherrechterichtlinie müssten Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kunden für Kontakte zum Händler nicht mehr als den Grundtarif zahlen müssen. Eine teure Rufnummer würde Verbraucher von Nachfragen abschrecken.

Die Gutachten geben in EuGH-Verfahren oft einen Hinweis, in welche Richtung ein Urteil gehen könnte. Das Gericht kann in seiner Einschätzung aber selbstredend auch abweichen.

Begriff „Schwarzer Freitag“ 

Probleme kann auch die Bewerbung von Rabatten mit dem aus den USA übernommenen Begriffs des „Schwarzen Freitags“ geben. Viele Onlinehändler lockten ihre Kunden unter dem englischen Stichwort kürzlich erneut mit Schnäppchen. Ein Unternehmen aus Hong Kong hat diesen Begriff 2013 beim DPMA als Marke registrieren lassen. Ein deutsches Unternehmen ist Lizenznehmerin und betreibt unter Verwendung dieses Begriffs ein Portal, auf dem Händler ihre Produkte anbieten können.

Nun wurden zahlreiche Händler abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Streitwert wurde von der abmahnenden Kanzlei mit bis zu 100.000 Euro angesetzt. Die Schutzfähigkeit des Begriffs ist umstritten, so dass mittlerweile Löschungsanträge beim DPMA gestellt wurden. Solange allerdings die Marke noch eingetragen ist, ist Vorsicht geboten.

Amazon Dash Button

Auch der sogenannte Dash Button von Amazon kann im nächsten Jahr diejenigen Händler beschäftigen, die ihre Produkte über Amazon anbieten. Der Dash-Button ist ein Gerät, das über kabellose Netzwerktechnik mit der Amazon-Applikation verbunden wird und über den Direktbestellungen bei Amazon abgegeben werden können. Er wird per App konfiguriert und am betreffenden Gegenstand, wei etwa an der Kaffeemaschine, befestigt. Geht dann der Kaffee zur Neige, genügt ein Knopfdruck und schon wird bei Amazon eine Kaffeebestellung aufgegeben.

Problematisch ist, dass auf dem Button lediglich die Produktmarke steht. Es fehlen zwingend anzugebenden Pflichtinformationen über die wesentlichen Merkmale der Ware, Preisangaben oder eine Widerrufsbelehrung, die bei jeder Bestellung zwingend anzugeben sind, so dass jedenfalls mit der bisherigen Konstruktion ein Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften vorliegen dürfte.

Können die Produkte nur bei Amazon selbst bestellt werden, sind Onlinehändler hiervon nicht betroffen. Können jedoch über den Dash Button auch Produkte bei Onlinehändlern, die ihre Produkte über Amazon anbieten, bestellt werden, können die Händler für die jeweiligen Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden. Wie das Modell von Amazon künftig ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten.

Durch die äußerst bequeme Bestellmöglichkeit für Kunden wird natürlich die Kundenbindung zu Amazon erhöht. Kunden werden auch davon abgehalten, Preisvergleiche anzustellen, zumal sie auch nur über bestimmte Preiserhöhungen informiert werden sollen und Amazon sich sogar vorbehält, Ersatzartikel zu versenden, wenn das Originalprodukt einmal vergriffen ist.

Die Verbraucherzentrale NRW hat bereits eine Abmahnung gegen Amazon wegen diverser Punkte ausgesprochen. Da das Unternehmen hierauf nicht reagiert hat, wird nun eine gerichtliche Klärung angestrebt.

Quelle und Experte

Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte Wienke & Becker in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC Köln regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen. 

Quelle: RA Rolf Becker Wienke & Becker / ECC-Rechtstipp

 

www.ifhkoeln.de/blog/details/rechtsausblick-2017/ www.ifhkoeln.de