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Verbraucherschützer verklagen Amazon wegen Dash Button

15. September 2016, 16:54

Wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt, hat sie Amazon wegen des Dash Buttons abgemahnt. Kritikpunkte seien unter anderem fehlende Vorinformationen, der fehlende Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung und Unklarheiten zum konkreten Produkt. Da Amazon nicht bereit sei, die monierten Bedingungen zu ändern, werde man nun gerichtlich dagegen vorgehen, heißt es bei den Düsseldorfer Verbraucherschützern.

Schließlich müsse sich der Branchenriese trotz des versprochenen Komfortgewinns für die Kunden wie jeder andere Händler auch an die geltenden rechtlichen Vorgaben halten, so die Verbraucherzentrale NRW. Sie spricht von „verschiedenen rechtlichen Verstößen beim Dash-Button“  und nennt die Kritikpunkte wie folgt im Detail:

„Auf der Schaltfläche des Buttons fehlt der Hinweis, dass per Knopfdruck unmittelbar eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgeschrieben. Auch der Dash-Button bedient sich des Internets, um die Bestellung zu übermitteln. Darüber hinaus müssen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wichtige Informationen unmittelbar vor der Bestellung mitgeteilt werden: nämlich unter anderem der Gesamtpreis sowie die wesentlichen Eigenschaften des Produkts.

Diese Informationen werden jedoch für die konkrete Bestellung erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Das Fehlen dieser Informationen bei Auslösung der Bestellung wirft auch unter Berücksichtigung der sogenannten ‚Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen‘ Probleme auf. Darin erlaubt sich Amazon, den Preis und die Versandkosten für das jeweils ausgesuchte Produkt zu ändern. Preisänderungen werden Kunden laut App aber nur bei Steigerungen „um mehr als zehn Prozent“ gesondert mitgeteilt.

Damit nicht genug. Amazon behält sich vor, Ersatzartikel zu versenden, wenn das Kaufprodukt nicht verfügbar sein sollte. Das kann etwa ein vergleichbares Produkt derselben Marke, jedoch mit abweichender Füllmenge sein. Die Verbraucherzentrale NRW hält auch diese Klauseln für unzulässig.

Da Amazon nicht bereit ist, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des monierten Geschäftsgebarens abzugeben, hat sich die Verbraucherzentrale NRW entschlossen, gerichtlich klären zu lassen, ob der Dash-Button unter den aktuellen Bedingungen weiterhin verwendet werden darf.

Hinweis: Nicht blind vertrauen sollten Verbraucher der vollmundigen Dash-Button-Reklame: ‚Sie erhalten Ihr neues Produkt, bevor das alte aufgebraucht ist.‘ Die Düsseldorfer Verbraucherschützer haben Anfang September einen Testkauf über den Dash-Button durchgeführt. Dabei nannte Amazon als voraussichtliches Lieferdatum des Waschmittels tatsächlich erst den 20. Oktober 2016. Das offenbarte allerdings nur der Blick in die App. Dies Beispiel verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten vor Vertragsabschluss für Kunden ist.“

www.amazon.de/gp/browse.html/ref=pe_2919841_147017231_super/?node=10852572031&ref=dash_announce_tcg www.verbraucherzentrale.nrw/